Beitragsordnung

§ 1 Grundsätze

  1. Der Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe des Paragrafen 5 der Satzung wird einmal jährlich erhoben.

  2. Die Mitgliederversammlung kann bei ihrer Einberufung im jeweils laufenden Jahr über Beibehaltung oder Veränderung der in den folgenden Paragrafen genannten Beiträge und Gebühren für das darauffolgende Jahr beschließen.

  3. Der Jahresbeitrag wird im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März, angefordert und entsprechend den getroffenen Vereinbarungen mit den Mitgliedern per Überweisung bis vier Wochen nach Rechnungsstellung fällig oder im Lastschriftverfahren auf das Vereinskonto eingezogen.

  4. Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Auf den jeweiligen Monat ist dann aufzurunden, wenn das Mitglied bis zum 15. des Monats eingetreten ist.

§ 2 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Jahresbeitrag für Unternehmer beträgt 250,00 €.

  2. Der Jahresbeitrag für natürliche in Verbänden/Institutionen/Gebietskörperschaften beschäftigte Personen beträgt 200,00 €.

  3. Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr werden zu Seniormitgliedern. Der Jahresbeitrag für Seniormitglieder beträgt 50 Prozent des sonst üblichen.

  4. Im Einzelfall kann das Präsidium nach Maßgabe des Paragrafen 8 der Satzung Mitglieder ganz oder vorübergehend, befristet oder auf Dauer unabhängig von der Frist im Paragraphen 1 Absatz (2) beitragsfrei stellen bzw. deren Beitrag mindern.

Halle (Saale), den 03. März 2010

Änderung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.11.2023