Beitragsordnung

§ 1 Grundsätze

  1. Der Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe des Paragraphen 5 der Satzung wird einmal jährlich erhoben, die Aufnahmegebühr einmalig nach Eintritt in den Verein.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei ihrer Einberufung im jeweils laufenden Jahr über Beibehaltung oder Veränderung der in den folgenden Paragraphen genannten Beiträge und Gebühren für das darauffolgende Jahr beschließen.
  3. Der Jahresbeitrag wird spätestens vier Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung fällig und entsprechend den getroffenen Vereinbarungen mit den Mitgliedern per Überweisung oder per Lastschriftverfahren auf das Vereinskonto eingezogen.
  4. Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Auf den jeweiligen Monat ist dann aufzurunden, wenn das Mitglied bis zum 15. des Monats eingetreten ist. Die Aufnahmegebühr ist in jedem Fall ungekürzt zu entrichten.

§ 2 Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt 500,00 €.

§ 3 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Jahresbeitrag für Unternehmer beträgt 250,00 €.
  2. Der Jahresbeitrag für natürliche in Verbänden/Institutionen/Gebietskörperschaften beschäftigte Personen beträgt 200,00 €.
  3. Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr werden zu Seniormitgliedern. Der Jahresbeitrag für Seniormitglieder beträgt 50 Prozent des sonst üblichen.
  4. Im Einzelfall kann das Präsidium nach Maßgabe des Paragraphen 8 der Satzung Mitglieder ganz oder vorübergehend, befristet oder auf Dauer unabhängig von der Frist im Paragraphen 1 Absatz (2) beitragsfrei stellen bzw. deren Beitrag mindern.

Die Beitragssatzung tritt am 3. März 2010 in Kraft.