Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Industrie- und Marketing-Club Mitteldeutschland zu Halle". Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namen "Industrie- und Marketing-Club Mitteldeutschland zu Halle e. V.", im folgenden als Industrie- und Marketing-Club bezeichnet.
Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
Der Industrie- und Marketing-Club strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau an.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Allgemeiner und besonderer Zweck
Der allgemeine Zweck des Industrie- und Marketing-Clubs ist die Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder, einem Zusammenschluss von Unternehmern, Führungskräften und sonstigen wirtschaftlich herausragenden natürlichen Personen, die sich für die Erhaltung und Entwicklung der freien und sozialen Marktwirtschaft einsetzen.
Der Industrie- und Marketing-Club nimmt insbesondere auch die allgemeinen, sich aus der beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Wirtschaftszweiges der Mitglieder wahr.
Der Industrie- und Marketing-Club fördert und unterstützt die Verbreitung und Weiterentwicklung des Marketing in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit.Der Industrie- und Marketing-Club strebt den Kontakt mit anderen demokratischen bzw. demokratisch legitimierten Gruppen der Gesellschaft an und zwar ohne Rücksicht auf deren politischen, sozialen und religiösen Standort, um durch gemeinsame Gespräche und Veranstaltungen Verständnis für einander zu wecken. Dabei strebt der Verein den sozialen Ausgleich zwischen den Interessen unterschiedlicher Gruppen zur Förderung der freien und sozialen Marktwirtschaft an.
Der Industrie- und Marketing-Club kann wissenschaftliche Veranstaltungen durchführen, Forschungsvorhaben fördern und wohltätige Aufgaben unterstützen sowie die Kultur in Mitteldeutschland fördern, soweit dies dem allgemeinen Vereinszweck dienlich ist.
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
Der Industrie- und Marketing-Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Industrie- und Marketing-Clubs fremd sind oder zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder können alle Unternehmer und Führungskräfte der Wirtschaft sein sowie andere natürliche Personen, die an der Zielsetzung des Industrie- und Marketing-Clubs interessiert sind.
Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
Unternehmer und Führungskräfte sollen mindestens fünfundsiebzig von Hundert der Mitgliederzahl stellen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres oder Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Industrie- und Marketing-Clubs verstößt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Das Mitglied wird davon schriftlich unterrichtet unter Angabe der Gründe. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass des Beschlusses zu äußern.
Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von 4 Wochen durch eingeschriebenen Brief beim Präsidenten Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.Ein Mitglied, das trotz dreimaliger Mahnung - in der letzten Mahnung unter Hinweis auf die Folgen - den fälligen Jahresbeitrag nicht bis spätestens zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet, verliert die Mitgliedschaft, ohne dass es eines Beschlusses des Präsidiums bedarf.
Der Verlust der Mitgliedschaft wird rechtskräftig, wenn das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über sein Ausscheiden beim Präsidenten durch eingeschriebenen Brief Einspruch erhebt, über den das Präsidium entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.Es können Ehrenmitgliedschaften verliehen werden. Sie wird Mitgliedern angetragen, die sich aufgrund ihres außerordentlichen Engagements um den Industrie- und Marketing-Club im besonderen Maße verdient gemacht haben. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder werden auf Dauer beitragsfrei gestellt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Industrie- und Marketing-Club erhebt einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres, spätestens zum 31. März, fällig. Bei Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht erstattet. Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
§ 6 Organe
Die Organe des Industrie- und Marketing-Club sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.
Dem Präsidium kann ein Beirat beratend zur Seite stehen.
Die Mitglieder des Beirats werden auf Beschluss des Präsidiums durch den Präsidenten ernannt. Dem Beirat sollen nicht mehr als 10 Persönlichkeiten angehören.
§ 7 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu hat der Präsident, oder bei Verhinderung sein Vertreter, spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Präsidiums
c) die Wahlen zum Präsidium
d) die Bestellung von Rechnungsprüfern
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
f) Satzungsänderungen.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder das Präsidium dies beschließt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übersenden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Zur Änderung der Satzung bedarf es der Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Präsidium
Das Präsidium entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Präsident, das mit der Geschäftsführung beauftragte Präsidiumsmitglied und das für Finanzen zuständige Präsidiumsmitglied sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Im Innenverhältnis ist die Zustimmung eines weiteren Präsidiumsmitgliedes erforderlich.
Das Präsidium besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Präsidiumsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Präsidiumsmitgliedern kann das Präsidium seine Mitglieder kooptieren. In diesem Fall sind bei der nächsten Mitgliederversammlung die freigewordenen Präsidiumspositionen zur Wahl zu stellen.
Die Mitglieder des Präsidiums werden von den Mitgliedern unter gleichzeitiger Festlegung ihrer Funktion im Präsidium gewählt. Die Verantwortungsbereiche im Präsidium gliedern sich wie folgt: Neben dem Präsidenten gehört dem Präsidium ein Vizepräsident an. Ein Mitglied des Präsidiums ist zuständig für Finanzen, ein Mitglied des Präsidiums ist zuständig für Öffentlichkeitsarbeit und ein weiteres Mitglied des Präsidiums übernimmt die Aufgaben eines Geschäftsführers. Dem Präsidium obliegt es, Ehrenpräsidenten zu benennen.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Das Präsidium ist befugt, einzelne Mitglieder ganz oder vorübergehend, befristet oder auf Dauer beitragsfrei zu stellen bzw. deren Beitrag zu mindern.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen der "Franckeschen Stiftung" zu, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Halle (Saale), den 03. Juni 1996
Zuletzt geändert am 21. November 2023